Unabhängigkeit
Die Finanzkontrolle verfasst ihre Revisionsberichte gestützt auf § 86 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (RB 611.1) in voller Unabhängigkeit.
Die Unabhängigkeit besteht aus den folgenden Dimensionen:
1. Organisatorische Unabhängigkeit
Die Finanzkontrolle ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet. Die administrative Zuordnung stellt sicher, dass die Finanzkontrolle nicht in einer Linienabhängigkeit steht und frei in ihren Entscheidungen und Überlegungen ist. In ihrem Tun ist sie nur Verfassung und Gesetz verpflichtet und übt ihren gesetzlichen Auftrag nach eigenem Ermessen aus.
2. Personelle Unabhängigkeit
Der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle wird vom Grossen Rat gewählt und der Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle ist für alle personalrechtlichen Entscheide der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zuständig.
3. Finanzielle Unabhängigkeit
Die Finanzkontrolle ist für ihr Budget zuständig und wird in die Budgetbotschaft des Regierungsrates aufgenommen. Die Finanzkontrolle hat ein Globalbudget zur Erfüllung ihrer Aufgabe. Sie verfügt innerhalb des vom Grossen Rat genehmigten Globalbudgets in eigener Kompetenz.
4. Prozessuale Unabhängigkeit
Die Finanzkontrolle nimmt innerhalb der Verwaltung keine Vollzugsaufgaben war.
5. Berufliche Verhaltenskodex – Grundsatz der Unabhängigkeit und Objektivität
Mitarbeitende der Finanzkontrolle nehmen ihre Aufgaben frei von jeder Einflussnahme auf das fachliche Ermessen wahr. Sie handeln integer, objektiv sowie geprägt von einer kritischen Grundhaltung. Ihr Handeln gibt keinen Anlass für begründete Zweifel an der Integrität, Objektivität oder kritischen Grundhaltung.