Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Steuerbefreite Institutionen

Die Finanzkontrolle ist als Aufsichtsstelle für die jährliche Überprüfung steuerbefreiter Institutionen zuständig. Vereine/Institutionen, welche noch keinen Entscheid des Departementes für Finanzen und Soziales (DFS) besitzen, können ein Gesuch um Steuerbefreiung beim DFS einreichen.

Juristische Personen mit Sitz im Kanton Thurgau, die sich im Interesse des Kantons oder im allgemeinen schweizerischen Interesse öffentlichen, ausschliesslich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, kulturellen, geselligen oder sportlichen Zwecken widmen und keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, können sich auf Gesuch hin von der Steuerpflicht befreien lassen, gemäss § 75 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (RB 640.1)