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Gesetzlicher Auftrag

Aufgabenbereich und Kompetenzen der Finanzkontrolle werden im Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (Kanton Thurgau) (RB 611.1) in den §§ 86–105 und in der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über den Finanzhaushalt (RB 611.11) in den §§ 38–41 geregelt.

Die Finanzkontrolle hat die gesamte Finanzverwaltung des Kantons Thurgau in formeller, materieller und wirtschaftlicher Hinsicht zu prüfen. Die Überprüfung des gesamten Rechnungswesens des Kantons Thurgau ist grundsätzlich Sache der Finanzkontrolle.

Aus dem Gesetz ergeben sich als gesetzlicher Auftrag die beiden Bereiche der Aufsicht und der Aufgaben:

Aufsichtsbereich

Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen:

  1. das Rechnungswesen des Grossen Rats
  2. die Verwaltung
  3. das Rechnungswesen der Verwaltung der Rechtspflege
  4. Organisationen ausserhalb der Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt oder Beiträge ausrichtet

Nicht der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterstehen:

  1. die Thurgauer Kantonalbank
  2. die Pensionskasse Thurgau mit Ausnahme der Prüfung der Werthaltigkeit allfälliger Arbeitgeber-Beitragsreserven mit Verwendungsverzicht
  3. das Sozialversicherungszentrum des Kantons Thurgau, soweit es nicht für den Kanton tätig ist
  4. die Veranlagungen im Bereich der Steuern (materielle Prüfung)


Aufgabenbereich

Die Finanzkontrolle ist zuständig für:

  1. die Prüfung der Staatsrechnung und der ihr zugrundeliegenden Rechnungen
  2. die Prüfung von Projekten und Prozessen unter Berücksichtigung des IKS
  3. die Prüfungen im Auftrag des Bundes
  4. die Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse oder ein Bezug zum Kanton besteht
  5. die Finanzaufsichtsprüfungen

Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltsführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.